Schlichten ist besser als richten!

Etliche Streitigkeiten sind vermeidbar!

Bei Rückgabe von gepachteten, gemieteten oder geleasten Einrichtungsgegenständen nach Beendigung eines Pachtverhältnisses kommt es häufig zwischen Pächter und Verpächter wegen vorhandener mehr oder weniger großen Schäden zu Streitigkeiten.

Normalerweise sollte im Zuge des Pachtantritts eine von beiden Parteien unterschriebene, die gesamte Einrichtung umfassende Zustandsbeschreibung mit detailgenauer Fotodokumentation zur Beweissicherung vorgenommen worden sein.

So lassen sich am Pachtende die während der Pachtzeit aufgetretenen und nicht reparierten Inventarschäden durch Vergleich leicht feststellen.

Nun muss ermittelt werden, ob es sich um einfache, vom Pächter zu vertretende Schönheitsreparaturen handelt oder ob Gegenstände über ein derart hohes Alter verfügen, dass gemäß HGB und BGB eine Ersatzgestellung durch den Verpächter zu erfolgen hat. Bei dieser Notwendigkeit kann der Pächter unter Umständen von den Reparaturen befreit sein.

Können sich die streitenden Parteien nicht einigen, ist vor allem ein spezieller Sachverständiger für Wert- und Schadenermittlungen am Inventar im Hotel- und Gaststättengewerbe in der Lage, Hilfestellung zu leisten.

Nach Beendigung sämtlicher vergeblicher Beratungs- und Schlichtungs- möglichkeiten ist manchmal der Gang zum Gericht nicht zu vermeiden. Jetzt müsste die eigene Position auf jeden Fall noch einmal überprüft werden, ob nicht doch noch ein kleiner Schritt des Nachgebens ein entsprechendes Handeln beim Gegner auslösen kann.
Mit Prinzipienreiterei sollte man nicht vor Gericht ziehen!
Sturheit macht sich nur höchst selten bezahlt.

Auf jeden Fall ist anzuraten, vor Anrufung des Gerichts Anwalts- und Gerichtskosten zu erfragen.
Beide Institutionen sind über voraus gegangene Einigungsbemühungen zu informieren. Es hinterlässt bei Gericht immer einen guten Eindruck, wenn alle außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten versucht worden sind. Das Gericht entscheidet nur über diejenigen Tatsachen, die ihm die Parteien vorgetragen haben; hieran ist es gesetzlich gebunden.

Zivilrichtern sind eigene Ermittlungen in Ausnahmefällen gestattet.